Auch ein Zuviel kann ein Mangel sein
Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Ein Vertrag über eine Planungsleistung ist so aus-zulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Sowohl der Architekt als auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftrag-gebers zu beachten. Dabei müssen sie zwar nicht "so kosten-günstig wie möglich" bauen. Sie müssen aber auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht nehmen. (BGH, Urteil v. 9. Juli 2009, VII ZR 130/07)
Anwaltskanzlei
Roman Noack